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Recht / Sonstige 
Donnerstag, 04.09.2025

Erhebung von IHK-Beiträgen für Landwirt wegen Photovoltaikanlage auf dem Dach des Betriebsgebäudes

Zahlreiche Landwirte nutzen Photovoltaikanlagen auf den Dächern ihrer Betriebsgebäude als Nebenerwerbsquelle. Damit werden sie zwar außerhalb der Landwirtschaft gewerblich tätig. Mitgliedsbeiträgen zur Industrie- und Handelskammer müssen sie deswegen jedoch nicht zahlen, wenn sie nicht zu viel mit dem Solarstrom verdienen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 6 A 10460/25.OVG).

Im Streitfall war der Kläger Landwirt und Mitglied der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. Er betrieb zusätzlich zur Landwirtschaft auf den Dächern seiner landwirtschaftlich genutzten Gebäude mehrere Photovoltaikanlagen. Den so erzeugten Strom speiste er in das öffentliche Stromnetz ein. Die Industrie- und Handelskammer wertete das als gewerbliche Tätigkeit und verlangte Mitgliedsbeiträge. Seine Klage gegen die Erhebung von Beiträgen durch die Industrie- und Handelskammer blieb erstinstanzlich vor dem Verwaltungsgericht Trier erfolglos.

Auf die Berufung des Klägers hob das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz den angefochtenen Beitragsbescheid auf. Zwar sei der Kläger grundsätzlich beitragspflichtig, denn er betreibe seine Photovoltaikanlagen im Bezirk der beklagten Industrie- und Handelskammer Trier und sei hierfür auch gewerbesteuerpflichtig. Seine Kammerzugehörigkeit sei auch nicht nach § 2 Abs. 2 des Industrie- und Handelskammergesetzes (IHKG) ausgeschlossen, die landwirtschaftliche Betriebe ausnimmt. Denn bei dem Betrieb der Photovoltaikanlagen handele es sich weder um Landwirtschaft im Sinne der Vorschrift noch um ein mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers verbundenes Nebengewerbe. Dazu müsste der Betrieb der Photovoltaikanlagen notwendig mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbunden sein. Daran fehle es im Streitfall.

Jedoch könne der Kläger die Beitragsprivilegierung nach § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG beanspruchen. Denn der Betrieb der Landwirtschaft stelle unbestritten seine Haupttätigkeit dar und er sei Mitglied der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG setze nicht voraus, dass das die Kammerzugehörigkeit auslösende weitere Gewerbe zwingend Teil des landwirtschaftlichen Betriebes sein oder einen Nebenbetrieb bezogen auf das landwirtschaftliche Unternehmen darstellen müsse.

Eine solche Einschränkung habe im Wortlaut der Vorschrift keinen Niederschlag gefunden und könne auch nicht im Wege einer Rechtsfortbildung in die Norm hineingelesen werden. An einer Planwidrigkeit des Gesetzes als Voraussetzung für eine solche teleologische Reduktion fehle es hier. Vielmehr verdeutlichten die Gesetzesmaterialien den gesetzgeberischen Willen, Kammerzugehörige, die zugleich Mitglied einer weiteren Kammer seien, zu entlasten, solange die Ausübung der Land- oder Forstwirtschaft, der Fischerei oder eines freien Berufes bei einer natürlichen Gesamtbetrachtungsweise deren Haupttätigkeit bleibe.

Werde demnach entsprechend der Beitragsprivilegierung nach § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG im Fall des Klägers nur ein Zehntel seines Gewinns aus dem Betrieb der Photovoltaikanlagen als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt, so sei er gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG vom IHK-Beitrag freigestellt, da dieser Gewinn die dort bestimmte Grenze von 5.200 Euro nicht überschreite.

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