Die sechsmonatige Verjährungszeit des § 548 Abs. 1 BGB für Schadensersatzansprüche beginnt mit dem Rückerhalt der Mietsache. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn der Mieter sämtliche Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters einwirft. Dabei ist es unerheblich, dass das Mietverhältnis noch nicht beendet ist.
mehrWer einen Spurwechsel zu spät ankündigt, trägt die Hauptschuld an einer daraus folgenden Kollision – auch wenn der andere beteiligte Verkehrsteilnehmer beschleunigt anstatt zu bremsen.
mehrAn Privatanleger werden strenge Anforderungen gestellt, da diese für die steuerliche Aufarbeitung der einzelnen Veräußerungsgeschäfte verantwortlich sind.
mehrDer Hebesatz für die Gewerbesteuer bleibt für das Kalenderjahr 2025 in Hamburg unverändert.
mehrGemäß § 850c ZPO gelten bei der Pfändung von Arbeitseinkommen (netto) Freigrenzen. Diese werden sich zum 1. Juli 2025 erhöhen.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
10713 Berlin
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