Ein E-Mail-Anbieter fällt als Betreiber eines interpersonellen Informationsdienstes in den Regelungsbereich für elektronische Kommunikationsdienste und ist damit nicht Anbieter eines digitalen Dienstes im Sinne des § 21 TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz) und muss daher keine Auskunft über Nutzerdaten geben. Dies entschied das Oberlandesgericht München (Az. 18 W 677/25 Pre).
Über eine Arbeitgeberin, ein Unternehmen aus der Automobilbranche, wurden auf einer Bewertungsplattform mehrere negative Bewertungen abgegeben. Die Arbeitgeberin verlangte deshalb von der Plattformbetreiberin Auskunft über die Bestandsdaten der Nutzer. Diese erteilte der Arbeitgeberin dahingehend Auskunft, dass bei ihr hinsichtlich der Verfasser der Bewertungen jeweils nur eine E-Mail-Adresse gespeichert sei. Daraufhin wandte sich die Arbeitgeberin an den entsprechenden E-Mail-Hosting-Dienst und forderte von diesem Auskunft über Namen und Anschrift der Nutzer. Das Oberlandesgericht München wies den Auskunftsantrag der Arbeitgeberin zurück. Ein E-Mail-Anbieter biete keinen digitalen Dienst an und müsse daher keine Auskunft geben.
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