Streikende, die wegen eines Streiks bei der Arbeit fehlen, müssen damit rechnen, dass ihre übertariflichen Sonderzahlungen gekürzt werden. Jedoch dürfen Arbeitgeber nicht gezielt Streikende benachteiligen. Es muss eine neutral für Fehlzeiten vorgesehene Kürzungsregelung bestehen.
Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Offenbach am Main ist der Arbeitgeber berechtigt, auch Fehlzeiten von Arbeitnehmern infolge Streikteilnahme anspruchsmindernd bei übertariflichen Sonderzahlungen berücksichtigen. Voraussetzung ist jedoch, dass hierzu eine neutral für Fehlzeiten vorgesehene Kürzungsregelung besteht (Az. 10 Ca 57/25).
Im vorliegenden Fall bestand eine Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, die vorsah, dass pro Fehltag 1/60 der vereinbarten Sonderzahlung entfällt. Das Arbeitsgericht sah in der vom Arbeitgeber daraufhin vorgenommenen Kürzung der Sonderzahlung um 1/60 pro Streiktag gegenüber Streikteilnehmern keinen Verstoß gegen ein gesetzliches oder tarifvertragliches Maßregelungsverbot. Es handele sich nicht um eine gezielte Benachteiligung oder Bestrafung von Streikenden, sondern um die Anwendung einer allgemeinen Kürzungsregelung.
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