Wenn auf der Autobahn ein Lkw vor einem blinkt, soll man dann noch vorbeiziehen oder bremsen und wann darf der Lastwagenfahrer ausscheren? Wer einen Spurwechsel zu spät ankündigt, trägt die Hauptschuld an einer daraus folgenden Kollision – auch wenn der andere beteiligte Verkehrsteilnehmer beschleunigt. So entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth (Az. 8 O 4305/24).
Die Unfallsituation war in dem aktuellen Fall etwas ungewöhnlich: Ein Autofahrer war auf der mittleren Spur unterwegs, der Lastwagen befand sich auf der linken Spur (nicht auf der rechten). Als beide Fahrzeuge auf gleicher Höhe rollten, setze der Lkw-Fahrer den Blinker nach rechts und wollte auf die mittlere Spur. Das Ansinnen erkannte der Autofahrer und reagierte: mit Gas geben. Er hatte die Hoffnung, dadurch einen Zusammenstoß noch zu verhindern – ohne Erfolg. Die Fahrzeuge stießen zusammen. Im Nachgang forderten beide Fahrer Schadenersatz von der jeweils anderen Versicherung. Der Lkw-Fahrer sah die Schuld beim Autofahrer: Der hätte den Spurwechsel doch frühzeitig erkennen müssen – und statt zu bremsen, hätte er unnötig beschleunigt und so den Unfall erst provoziert. Der Pkw-Fahrer hielt dagegen: Das Blinken wäre viel zu spät gekommen, er hätte versucht, durch ein Beschleunigen die Kollision zu verhindern.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth sah es nach der Verhandlung als erwiesen an, dass der Lkw-Fahrer den Wechsel der Fahrspur nicht rechtzeitig angezeigt hatte und wertete dies als einen schweren Verstoß. Allerdings habe sich auch der Pkw-Fahrer nicht angemessen verhalten, da dieser keine Gefahrenbremsung einleitete, sondern beschleunigte. Dadurch sei die Gefahr einer Kollision erhöht worden, denn, wenn ein Fahrzeug in die Nebenspur einschert, verengt sich der vordere Bereich der Fahrbahn zuerst. Der Autofahrer hätte demnach darauf vertrauen dürfen, dass die Fahrzeuge hinter ihm einen ausreichenden Sicherheitsabstand wahren und es durch ein Bremsmanöver nicht zu einem Auffahrunfall gekommen wäre. Daher musste sich der Autofahrer einen Teil der Schuld zurechnen lassen. Das Gericht verhängte eine Haftungsquote von 80 Prozent zulasten des Lkw-Fahrers – für die restlichen 20 Prozent müsse der Autofahrer haften.
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