Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass ein Hundehalsband, das nicht aus Leder besteht, nicht mit der Bezeichnung „Apfelleder“ beworben werden darf (Az. 6 U 51/25).
Die Antragstellerin ist ein Verband von Unternehmen der ledererzeugenden Industrie. Die Antragsgegnerin vertreibt im Internet Hundezubehörartikel, darunter als “Apfelleder” bezeichnete Halsbänder. Das verwendete Material wird künstlich unter Zusatz von Trester sowie Schalenresten der Fruchtsaftindustrie hergestellt. Die Antragstellerin hat von der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln verlangt, die Bewerbung dieser Produkte mit der Bezeichnung “Apfelleder” zu unterlassen.
Das Landgericht Köln (Az. 84 O 88/24) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Köln hat die Entscheidung abgeändert und der Antragsgegnerin die beanstandete Werbung verboten. In der Bezeichnung “Apfelleder” liegt eine Gefahr der Irreführung von Verbrauchern, denn diese verstehen unter “Leder” ein natürliches, durch Gerben tierischer Häute und Felle hergestelltes Produkt. Der vorangestellte Zusatz “Apfel-” beschreibt nicht eindeutig, dass es sich um ein künstlich hergestelltes Produkt handelt. Unter der Bezeichnung “Olivenleder” oder “Rhabarberleder” werden pflanzlich gegerbte Leder angeboten. Jedenfalls ein namhafter Schuhhersteller bot Produkte aus Leder an, das mittels eines aus Apfelschalen und -trester gewonnenen Gerbstoffes hergestellt wurde. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, dass die Antragsgegnerin ihre Produkte in der Produktbeschreibung auf einer nachgelagerten Seite als “vegan” bezeichnet.
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